Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „TOBA-Team e.V.“

TOBA ist die Abkürzung für „Training und Organisation Betriebswirtschaftlicher Anwendungen“ bzw. „training and organization of business applications“.

Der Sitz des Vereins ist Dortmund.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Das Ziel des Vereins ist es, ein oder mehrere Qualitätsmerkmal(e), z.B. Zertifikate, für seine Mitglieder zu entwickeln, zur Verfügung zu stellen und für dessen Wirksamkeit zu sorgen.

Die Mitgliedschaft zu diesem Verein muss deshalb quantitativ wie qualitativ beschränkt werden. Der Verein hat die Aufgabe, die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft der Beitrittskandidaten und seiner Mitglieder laufend zu prüfen.

Der Verein wird Maßnahmen zur Erhaltung der Qualifikation seiner Mitglieder durchführen.

Der Verein dient ausschließlich nicht wirtschaftlichen Zwecken.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Zuwendungen an den Verein mit einer speziellen Zweckbindung sind gesondert zu verwalten und nur zur Erfüllung dieses bestimmten Zwecks zu verwenden.

Kein Mitglied erhält direkte, monetäre Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen liquidiert und auf die Anzahl seiner Mitglieder in Abhängigkeit der Dauer seiner Mitgliedschaft verteilt.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Beitrittskandidaten.

§ 5.1 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird.

Der volle Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31.03. zu zahlen. Erfolgt der Beitritt zum Verein nach dem 31.03. ist der volle Jahresbeitrag sofort nach Aufnahme in den Verein zur Zahlung fällig.

§ 5.2 Aktive Mitgliedschaft

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die nachweislich langjährige Projekterfahrung als IT-Trainer und / oder Berater im SAP – Umfeld besitzt.

Die genauen Qualifikationsmerkmale, die ein Vereinsmitglied nachweisen muss, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einem separaten Dokument niedergelegt.

Um Mitglied des Vereins zu werden, stellt der Beitrittskandidat einen entsprechenden Antrag. Der Vorstand prüft die beruflichen Qualifikationsmerkmale gemäß aktuellem Beschluss der Mitgliederversammlung. Besteht der Beitrittskandidat die Prüfung, wird dieser in den Verein aufgenommen.

Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich

  • zur Förderung der Vereinszwecke,
  • zur Zahlung des Mitgliederbeitrages,
  • zur Erhaltung seiner Qualifikation,
  • zur gegenseitigen Hilfe bei der Bewältigung von Problemen in einem Projekt.

Das aktive Mitglied darf mit seiner Mitgliedschaft im Verein werben.

Der Verein kann zwecks Erhaltung der Qualifikation des aktiven Mitgliedes diesem Mitglied Maßnahmen anbieten und finanzieren. Hierbei ist vom Verein auf die Verhältnismäßigkeit und auf die gerechte Verteilung der Hilfen zu achten.

§ 5.3 Fördermitgliedschaft

Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Förderung der Vereinszwecke bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichtet.

Das Fördermitglied darf mit der Mitgliedschaft im Verein werben.

Leistungen aus Vereinsmitteln für Fördermitglieder werden vom Verein nicht erbracht.

§ 5.4 Fairness Gebot

Ein Anreiz für eine Fördermitgliedschaft ist der Zugang zu den besonders qualifizierten aktiven Mitgliedern (Trainern und Beratern).

Der Verein ist kein Vertragspartner und keine Agentur zur Vermittlung von Trainern oder Beratern. Daher kann es zu Konflikten zwischen aktiven Mitgliedern wie Fördermitgliedern kommen, wenn mehrere Mitglieder dieselben aktiven Mitglieder zwecks Beauftragung kontaktieren.

Einige der aktiven Mitglieder sind fest angestellte Mitarbeiter der Fördermitglieder. In diesen Fällen ist der mögliche Vertragspartner eindeutig definiert.

Andere aktive Mitglieder sind freiberuflich tätig, aber es können Beziehungen zu Fördermitgliedern existieren.

Alle Mitglieder akzeptieren solche Beziehungen und verzichten auf das aktive Abwerben der aktiven Mitglieder.

Alle aktiven Mitglieder weisen bei Kontaktaufnahme auf bestehende Beziehungen hin.

Das Mitgliederverzeichnis, das jedem Mitglied zugänglich ist, enthält zu jedem Mitglied einen Vermerk, der Bindungen zu anderen Mitgliedern (aktive Mitglieder oder Fördermitglieder) aufzeigt.

Bei Verstoß gegen den Paragraphen 5.4 kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5.5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben oder durch Ausschluss.

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der ordentliche Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt:

  • durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags ein Jahr im Rückstand ist und trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen muss und in denen die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, den Rückstand nicht ausgleicht.
  • durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 6.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal bis spätestens 30. Juni - an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag - statt. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt (zugestellt) sein.

§ 6.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6.5
  2. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach § 6.6
  3. Wahl eines Kassierers oder einer Kassiererin, der/die die Buchführung zu erstellen hat.
  4. Wahl einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers gemäß § 6.4, die/der mit der Prüfung der Vereinskasse sowie der Buchführung beauftragt wird und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten hat.
  5. Entlastung des Vorstands nach der Kenntnisnahme des Geschäftsberichtes
  6. Festlegung der Beitrittskriterien
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäß § 5.1
  8. Festsetzung allgemeiner Richtlinien für die Verteilung der von dem Verein zu beschaffenden Mittel
  9. Beschluss aller über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehender Maßnahmen
  10. Änderung der Satzung gemäß § 6.1 und 6.2
  11. Auflösung des Vereins gemäß § 7

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge zu Satzungsänderungen müssen mit der Einladung verschickt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter bzw. seiner Stellvertreterin geleitet. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und von der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit der Schriftführerin bzw. des Schriftführers wird ein anderes Vereinsmitglied mit dieser Aufgabe betraut.

§ 6.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:

  1. der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält oder
  2. mindestens ein Drittel aller Mitglieder es mit schriftlicher Begründung verlangt.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung nach Position 2 hat spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen. Die Einladung wird gemäß § 6.1 durchgeführt.

§ 6.4 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer oder die Kassenprüferin für die Dauer von zwei Jahren. Er oder sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach § 6.5 sein. Wiederwahl ist möglich.

§ 6.5 Der geschäftsführende Vorstand

Die Geschäfte des Vereins führen die obligatorisch gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die obligatorisch gewählten Vorstandsmitglieder sind:

  • die 1. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzender
  • die 2. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzender
  • eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender
  • die Kassiererin oder der Kassierer
  • die Schriftführerin oder der Schriftführer

Der 1. Vorsitzender sollte aus dem Kreise der aktiven Mitglieder gewählt werden.

Die Zusammensetzung des Vorstandes sollte die Mitgliederstruktur widerspiegeln.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Geschäftsjahre gewählt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können wieder gewählt werden. Sie nehmen ihre Aufgabe bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die obligatorisch gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden und ein weiteres obligatorisch gewähltes Mitglied gemeinsam vertreten.

Die oder der Vorsitzende beruft den geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen mit Bekanntgabe der zur Beratung anstehenden Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann von diesen Formerfordernissen abgewichen werden. Der geschäftsführende Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Sitzungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Bei Abwesenheit der Schriftführerin bzw. des Schriftführers wird ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands mit dieser Aufgabe betraut.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die durch Tätigkeiten für den Verein aufgrund Beschluss der Vereinsorgane unvermeidlich entstanden sind.

Der geschäftsführende Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen, über seine sonstigen Tätigkeiten zu berichten und sich gemäß § 6.2 entlasten zu lassen.

§ 6.6 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 6.5 plus maximal zehn weiteren Vereinsmitgliedern.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes nach § 6.5.

Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes.

Folgende Aufgaben können durch den geschäftsführenden Vorstand an den erweiterten Vorstand übertragen werden:

  • Außendarstellung des Vereins (z.B. Homepage, Flyer, Messeauftritte)
  • Mitgliederverwaltung
  • Zertifizierung der aktiven Mitglieder
  • Veranstaltungsmanagement
  • Dokumentenverwaltung und -verwahrung

§ 7 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.